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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fast Performance Team GmbH

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist bis zu 4 Wochen gebunden, sowie bei Fahrzeugen, welche beim Verkäufer vorhanden sind, bis zu 10 Tage. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tage ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

Die Preise der Fahrzeuge sind Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Überführung (sofern nichts anderes genannt), deutscher Kfz-Brief, und verstehen sich Abholung des Kaufgegenstands am Standort des Verkäufers.

III. Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Zahlungen können wahlweise wie folgt erfolgen: Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein. Barzahlung nach Absprache mit dem Verkäufer.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Bei allen Geschäften gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer, selbst wenn zuvor die Fahrzeugpapiere übergeben wurden, endet der Vorgang der Übereignung erst mit der erhaltenen vollständigen Bezahlung.

IV. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Für jeden Fall nachträglicher Vertragsabänderungen werden gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu vereinbart. Sofern keine Vereinbarung erfolgt, beginnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfristen neu zu laufen. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.

Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Angaben in Beschreibungen des Kaufgegenstandes, z. B. Herstellerprospekten, über Lieferumfang, Leistung, Masse, Betriebsstoffverbrauch etc. des Kaufgegenstands sind unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Dies gilt für schriftlich und ausdrücklich vereinbarte Ausstattungsmerkmale.Das von einem autorisierten Vertragshändler des Herstellers abgestempelte Garantie- bzw. Inspektionsscheckheft und die Betriebsanleitung sind im Lieferumfang enthalten und werden mit dem Fahrzeug oder spätestens 4 Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs dem Käufer übergeben. Das Serviceheft ist in der Sprache des Landes verfasst, aus welchem das Fahrzeug nach Deutschland eingeführt wurde. Ein Serviceheft in deutscher Sprache wird vom Verkäufer nicht geschuldet.

V. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beläuft sich dieser auf pauschal 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, was ihm ausdrücklich zugestanden wird. Hierbei gilt allerdings die Begrenzung, dass ein Schaden aus einem Annahmeverzug max. 20% des Kaufpreises entsprechen darf.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung stellt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstands im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstands geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch daran vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmängel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstands bei Neufahrzeugen. Bei Gebrauchtfahrzeugen, sowie Fahrzeugen, die bereits einen Tageszulassung hatten, wird die Sachmängelhaftung auf 1 Jahr (12 Monate beschränkt).
Hiervon abweichend wird die Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ausgeschlossen.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Soweit es sich beim Verkäufer nicht um einen vom Hersteller/Importeur anerkannten Servicebetrieb handelt, hat sich der Käufer, sofern es ihm aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen anerkannten Service-Betrieb zumutbar ist, vorzugsweise an diesen zu wenden. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Herstellergarantie

Der Verkäufer gibt keinerlei Garantieren. Es besteht fahrzeugabhängig ausschließlich eine Herstellergarantie, aus welcher keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können. Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall. Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom Hersteller gemäß Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genauestens eingehalten werden, wobei die Inspektionen in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport, Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablieferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter die Pflichten des Herstellers gefallen wäre.

IX. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung, ausgenommen Summenversicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, bei sämtlichen Geschäften die der Verkäufer mit Privatpersonen eingeht, der Gerichtsstand ist immer der Standort des Verkäufers.